Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

(1) Die Delphos Technische Kriminalprävention GmbH (nachstehend Delphos genannt) bietet Alarmaufschaltungen und Servicedienstleistungen über seine Alarmzentrale den Verkauf und die Installation von Alarmtechnik an.

(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertragliche Beziehung zwischen Delphos und dem Auftraggeber in Bezug auf die oben unter (1) geregelten und auch sonstigen Leistungen umfassend. Diese AGB gelten spätestens mit der Erbringung der Leistung durch Delphos als angenommen.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das Delphos ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses schriftliche Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Delphos in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E‑Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(6) Bei Ergänzungs‑, Folgeaufträgen und für Auftragserweiterungen gelten diese AGB entsprechend.

(7) Die Parteien sind sich bewusst, dass 100-prozentige Sicherheit nach menschlichem Ermessen nicht zu gewährleisten ist und das entsprechende Erfolge, wie die vollständige Abwesenheit von Gefahren oder Schäden, nicht geschuldet werden können.

-Werk- und Kaufvertrag-

§ 1 Vertragsschluss

(1) Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Beratungen durch Delphos oder von Delphos beauftragte Dritte erfolgen unverbindlich. Sie basieren gleichwohl auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen von Delphos und werden nach bestem Wissen erteilt.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Delphos berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragserteilung) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.

(4) Delphos behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.

§ 2 Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang

(1) Die Ausführung bzw. Lieferung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, es sei denn, dass Delphos sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung durch Delphos beim Vertragspartner oder des schriftlichen Vertragsschlusses, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat.

(2) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. — auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten — verlängert sich, wenn Delphos an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht Delphos ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird Delphos von der Verpflichtung frei, das Werk zu

erstellen bzw. wird von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird Delphos von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Auf die genannten Umstände kann sich Delphos nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

(3) Sofern Delphos schuldhaft Lieferfristen nicht einhält, ist der Auftraggeber verpflichtet, Delphos schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen.

(4) Delphos ist zu Teilleistungen berechtigt.

(5) Die Gefahr geht am Tag der Abnahme des Werks auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können. Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von drei Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.

(6) Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Delphos-Hauptniederlassung in Lübeck.

(7) Wenn die Leistung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers hat der Vertragspartner zu tragen.

§ 3 Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, die nachfolgenden Bestimmungen:

(1) Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom‑, Gas‑, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Delphos und ihrem Personal die geleisteten Arbeiten nach ihrer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von Delphos gestellten Formularen die Beendigung der Arbeiten.

(3) Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Auftraggeber.

(4) Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Auftraggeber hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen durch Delphos zu tragen.

§ 4 Preise

(1) Die angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde; beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise zudem ab Werk bzw. ab Lager; Montage ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der Delphos berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.

(2) Ist eine bindende Preisabsprache zustande gekommen, kann diese, wenn die Leistungen durch Delphos erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise von Delphos beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.

§ 5 Zahlung

(1) Delphos behält sich das Recht vor, bei Auftragserteilung eine Vorabzahlung in Höhe des Materialwertes zu verlangen. Die Rechnung ist sofort fällig, erst nach Zahlungseingang erfolgt die Bestellung der für den Auftraggeber zusammengestellten Ware.

(2) Bei Ausführungszeiträumen über 2 Wochen Dauer ist Delphos berechtigt, eine wöchentliche Abrechnung gemäß des Ausführungsstandes zu erstellen. Dieses betrifft sowohl Material- als auch Arbeitsleistungen.

(3) Die Rechnungen von Delphos sind mit Ausnahme von (1) spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung und Lieferung beziehungsweise Abnahme der Ware fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Rechnungssumme ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich Delphos vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ebenso hat Delphos das Recht, die Ausführungen bis zur weiteren Bezahlung zu unterbrechen. Der Verzug geht zu Lasten des Auftraggebers, etwaige Ausführungsfristvereinbarungen gelten um diese Unterbrechungszeit als verlängert.

(5) Zahlungen dürfen nur an Delphos erfolgen, nicht an Vertreter.

(6) Bei Teilleistungen steht Delphos das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

(7) Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass Delphos ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt Delphos den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Auftraggeber, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 30 % der vereinbarten Auftragssumme zu vergüten. Dieser Betrag ist sofort nach Rechnungsstellung fällig. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt eine Berechnung und Korrektur in nachgewiesener Höhe.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von Delphos bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, auch künftige oder bedingte Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter Delphos unverzüglich darüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten durch etwaig notwendig gewordene Maßnahmen, trägt der Auftraggeber.

§ 7 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln

(1) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung bei Mängelansprüchen sowie zur Verjährung.

(2) Für vom Auftraggeber beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt Delphos keine Mangelhaftung.

- Alarmaufschaltungen und Servicedienstleistungen der Alarmzentrale –

§ 1 Leistungen und Laufzeiten 

(1) Delphos bietet als Leistung der Alarmzentrale eine Basisaufschaltung sowie diverse Sonderleistungen an.

(2) Die Basisaufschaltung beinhaltet die Gestellung einer direkt zuzuordnenden ID sowie die Überwachung eines Sicherungsbereiches der Ereignisse Einbruch, Überfall, Störungen und Routine. Ferner werden Alarme in üblichem Rahmen (3 Alarme pro Kalendermonat) kostenfrei bearbeitet. Als Alarm wird jede automatisch generierte Meldung verstanden, die entweder durch einen Meldungseingang oder das Fehlen einer Meldung (z.B. Routinemeldung) ausgelöst wird und nicht automatisch durch einen Mitarbeiter der Alarmzentrale bearbeitet wird.

(3) Darüber hinaus bietet Delphos Zusatzleistungen wie Scharfzeitenüberwachung, Protokollierungen, zusätzliche Sicherungsbereiche, zusätzliche Risikoüberwachungen wie Feuer und Alarmverfolgungsmanagement an.

(4) Es gilt, sowie nicht explizit anders vereinbart, die jeweils aktuelle Gebührenübersicht Alarmzentrale, die auf Anfrage jederzeit ausgehändigt wird.

(5) Die Grundlaufzeit der Basisaufschaltung beträgt 36 Monate und kann mit einer 6‑monatigen Frist zum Vertragsende gekündigt werden, verlängert sich ansonsten automatisch um weitere 12 Monate.

(6) Die Zusatzleistungen werden ab dem Tag Leistungserbringung berechnet und können jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonates gekündigt werden.

§ 2 Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der Dienstleistung oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich Delphos zwecks Abhilfe und zur Abwendung weitere Schäden oder Beeinträchtigungen mitzuteilen.

(2) Ein Haftungsanspruch erlischt, wenn der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch Delphos oder ihrer Versicherungsgesellschaft nicht binnen 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Delphos unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadenshöhe und zum Schadensverlauf selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

(3) Unbeschadet des Vorstehenden verjähren Ansprüche aus Dienstleistungsverträgen, die die Leistung eines bestimmten Ergebnisses bzw. Erfolges vorsehen innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(4) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung der Dienstleistung berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn Delphos nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist — spätestens innerhalb von 30 Werktagen — für Abhilfe sorgt.

§ 3 Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein. Durch Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung bei Delphos wird der Vertrag ebenfalls nicht berührt.

§ 4 Zahlung des Entgelts

(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, sofern nicht anders vereinbart, nach Erhalt einer ordentlichen Rechnung, monatlich per Überweisung in Euro zu zahlen.

(2) Eine Aufrechnung des Entgelts ist nicht möglich.

(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung von Delphos nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.

§ 5 Preisänderung

(1) Preisanpassungen im Form von Änderungen der Gebührenübersicht Alarmzentrale können durch Delphos erfolgen. Diese müssen rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber bekanntgemacht werden.

(2) Die Preisanpassung gilt als angenommen, wenn der Auftraggeber nicht bis zum Inkrafttreten der Anpassung schriftlich widerspricht. Für diesen Fall des Widerspruches steht Delphos binnen 14 Tagen nach Bekanntwerden des Widerspruches ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonates zu.

§ 6 Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

(1) Der Vertrag ist für beide Parteien spätestens von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu welchem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder der Vertrag unterzeichnet ist.

(2) Änderungen, Nebenabreden, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht verbindlich getroffen worden. Delphos ist berechtigt sämtliche Verträge in der Unternehmensgruppe, auch ohne Zustimmung des Auftraggebers, an andere Gesellschaften zu übertragen.

- Allgemeines -

I. Ausführung durch andere Unternehmen

Delphos ist berechtigt sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

II. Höhere Gewalt

Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen, Naturkatastrophen und anderen Fällen höherer Gewalt kann Delphos die Leistung, soweit dessen vertragsgemäße Ausführung unmöglich oder erschwert wird, unterbrechen oder zweckentsprechend unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen in zumutbarer Weise umstellen. Gleiches gilt für eine Haftung in vorgenannten Fällen höherer Gewalt. Diese gilt insbesondere auch für Leistungen durch Dritte (z.B. Telekom, ..) auf die Delphos für die Erbringung ihrer Leistung angewiesen ist.

III. Haftung und Haftungsbegrenzung; Haftpflichtversicherung

Soweit sich aus diesen AGB oder einem Vertrag nichts anderes ergibt, haftet Delphos bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten nur im Rahmen ihrer Betriebshaftpflichtversicherung. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.

IV. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

(1) Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Wochen, nachdem der Auftraggeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber Delphos geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Delphos unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadenverursachung, zum Schadenverlauf und zur Schadenhöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadenaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

V. Datenschutz

Delphos ist Datenschutz sehr wichtig. Alle gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz werden daher gewissenhaft beachtet. Der Auftraggeber erteilt seine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen und sonstigen Daten, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen des Auftrags erforderlich ist. Die erhobenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages notwendig, beispielsweise an eine Partneralarmzentrale. Delphos ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

VI. Abwerbungsverbot

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter von Delphos zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch 2 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmung der Absatz (1), so ist er verpflichtet, Delphos für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von Delphos nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen. Zusätzliche Schadensersatzforderungen bleiben davon unberührt und sind daher auch nicht mit einer Vertragsstrafe abgegolten.